Entwurfsfassung der Satzung des Bezirksverbandes Warburg


Satzung des Bezirksverbandes Warburg e.V.

im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.


I. Mitgliedschaft

§ 1

Die Bruderschaften des Bezirkes Warburg bilden den Bezirksverband Warburg, im Diözesanverband Paderborn im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., Köln, nachstehend "BUND" genannt.



§ 2

Der Bezirksverband Warburg ist ein eigenständiger Verein im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., Köln.

Der Verein führt den Namen „Bezirksverband Warburg e.V.“. Dieser Zusatz erfolgt nach dem Eintrag in das Vereinsregister.

Er hat seinen Sitz am Wohnort des am Tage der Genehmigung dieser Satzung amtierenden Bezirksbundesmeisters in 33034 Brakel-Gehrden. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereines

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung des heimatlichen Brauchtums, der Kulturpflege unserer Region. Ein besonderes Anliegen ist weiterhin die Förderung der Schützenjugendarbeit, die Förderung des historischen Schießspiels und des Schießsportes und des historischen und sportlichen Fahnenschwenkens.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Der Verein erhebt Beiträge, organisiert Spendenaktionen und führt Veranstaltungen durch, die geeignet sind, den Aufgaben und Zielen des Vereines gerecht zu werden.

§ 4
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft (alternativ: der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung) zu verwenden.



II. Umlage

§ 6

Die Delegiertenversammlung des Bezirks kann eine Umlage beschließen. Diese wird von den Mitglieds-Bruderschaften an den Bezirksverband abgeführt.



III. Delegiertenversammlung


§ 7

In der Delegiertenversammlung des Bezirkes (Mitgliederversammlung) hat jede Bruderschaft Sitz und zwei Stimmen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Bezirksvorstandes haben in der Delegiertenversammlung Sitz und Stimme.


§ 8

Die Bruderschaft hat nur dann Stimmrecht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich des bestehenden Geschäftsjahres, spätestens vor Beginn der Versammlung, nachweislich erfüllt ist.


§ 9

1. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für

  1. Wahl und Abwahl des Bezirksvorstandes
  2. Bestätigung des Bezirksjungschützenmeisters
  3. Wahl der Kassenprüfer.

2. Die Beschlussfassung über

  1. Ergänzungen der Rahmensatzung für den Bezirksverband
  2. die Entlastung des Bezirksvorstandes,
  3. die Festlegung der Beitragsumlage für den Bezirksverband
  4. die gemeinschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen des Bezirksverbandes.

Ergänzungen der Rahmensatzungen bedürfen der (Prüfung) durch das Präsidium. Eigene Bezirkssatzungen und Geschäftsordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Präsidium des Bundes. Sie dürfen der Bundessatzung und der Rahmensatzung des Bundes inhaltlich nicht entgegenstehen.


§ 10


Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen zur Rechtswirksamkeit der einfachen Mehrheit.

§ 11

Die Delegiertenversammlung ist vom Bezirksbundesmeister mindestens einmal im Jahr schriftlich, mit zweiwöchiger Ladefrist, unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungstermins, einzuberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Bezirksbundesmeister eine Delegiertenversammlung einberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Es gilt auch hier eine Ladefrist von 2 Wochen mit den erforderlichen Angaben.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 12

Über jede Delegiertenversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen und eine Niederschrift zu fertigen, die Anträge und Beschlüsse enthält.


IV. Vorstand des Bezirks

§ 13

Der Bezirksvorstand besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern (geschäftsführender Vorstand)

  1. Bezirksbundesmeister
  2. Bezirkspräses
  3. 1. Stellvertretender Bezirksbundesmeister
  4. 2. Stellvertretender Bezirksbundesmeister
  5. Bezirksgeschäftsführer
  6. Bezirksschriftführer
  7. Bezirksjungschützenmeister

sowie den nicht stimmberechtigten Mitgliedern

  1. Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  2. Bezirksschießmeister
  3. Stellvertretender Bezirksschießmeister
  4. Bezirkskönig
  5. Stellvertretender Bezirksjungschützenmeister
  6. Beisitzern

Weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder sind bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand zu berufen, bzw. durch die Delegiertenversammlung zu wählen / zu bestätigen.


§ 14

Der geschäftsführende Bezirksvorstand – und auch der erweiterte Vorstand mit den nicht stimmberechtigten Mitgliedern - werden in der ordentlichen Delegiertenversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Bezirkspräses und der Bezirkskönig gehören dem Vorstand durch Ernennung, bzw. durch Erringung des Titels an.

Die Wahlen finden im Vorjahr der Jahre statt, die durch fünf teilbar sind. Scheidet ein Bruderschaftsmitglied vorzeitig aus dem Bezirksvorstand aus, so erfolgt Ersatzwahl, bzw. Bestellung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit auf der nächsten Delegiertentagung. Berufene Vorstandsmitglieder bedürfen bei der nächst folgenden Delegiertenversammlung der Zustimmung.

Der geschäftsführende Bezirksvorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die nicht Delegierte ihrer Bruderschaft sind, nehmen an den Neuwahlen zum Bezirksvorstand nicht teil.


§ 15

Aufgabe des Bezirksvorstandes ist die Festigung der Verbindung zwischen den Bruderschaften innerhalb eines Bezirksverbandes und dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, sowie die Koordinierung der Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandes, insbesondere aber auch die Förderung und Durchsetzung der Ziele des Bundes gemäß § 3 seines Statutes und des Aktionsprogramms des Bundes.

Der Bezirksvorstand ist an Beschlüsse und Weisungen des Bundes gebunden, sofern diese dem Statut/der Satzung und den hauptsächlichen Interessen des Bundes und der Diözese nicht entgegenstehen.


§ 16

Der Bezirksbundesmeister leitet und repräsentiert den Bezirksverband. Er bedarf der Bestätigung durch das Präsidium des Bundes, das auch befugt ist, eine erteilte Bestätigung zu widerrufen. Die Entscheidung des Präsidiums ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Bezirksbundesmeister und dem stellvertretenden Bezirksbundesmeister durch Einschreiben zuzustellen. Im Falle der Ablehnung oder des Widerrufs der Bestätigung hat die Delegiertenversammlung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Entscheidung des Präsidiums das Schiedsgericht des Bundes anzurufen, dass dann endgültig entscheidet. Bis zur Wahl bzw. Entscheidung des Schiedsgerichts ist der Bezirksbundesmeister, im Falle der Versagung oder des Widerrufs der Bestätigung, von seinem Amt suspendiert. Er hat das Recht, seinerseits das Schiedsgericht des Bundes anzurufen.


§ 17

Der Bezirksbundesmeister vertritt seinen Bezirksverband im Hauptvorstand des Bundes, in der Bundesdelegiertenversammlung und im Diözesanbruderrat. Er darf sich durch die stellvertretenden Bezirksbundesmeister vertreten lassen.


§ 18

Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen, geistigen und kulturellen Aufgaben des Bundes innerhalb des Bezirksverbandes. Der Bezirkspräses wird aufgrund katholisch﷓kirchlicher Vorschriften - auf Vorschlag - vom zuständigen Diözesanbischof bestätigt.


§ 19

Die stellvertretenden Bezirksbundesmeister vertreten den Bezirksbundesmeister im Falle seiner Verhinderung.

Zur Vertretung des Bezirksbundesmeisters im Hauptvorstand des Bundes und im Diözesanbruderrat bedürfen sie einer schriftlichen Vollmacht des Bezirksbundesmeisters.

§ 20

Der Bezirksgeschäftsführer führt die Geschäfte des Bezirks und koordiniert die geschäftlichen Angelegenheiten unter den Bruderschaften im Bezirk. Er ist zuständig für die Führung einer Adressdatei der jeweilig in den Bruderschaften gewählten Vorstände und kann gegebenenfalls diese Adressen im Bezirk auf geeignete Weise bekannt geben. Weiterhin ist er für die Führung der Bezirkskasse zuständig.


§ 21

Der Bezirksschriftführer führt das geschichtliche historisches Protokoll, in dem die markanten Gegebenheiten im Schützenjahr festgehalten werden. Er führt weiterhin das Protokoll der jährlichen Arbeitstagung sowie der Vorstandssitzungen.

Die Niederschrift der jährlichen Arbeitstagung (Delegiertenversammlung) wird von ihm an die Bruderschaften verteilt.


§ 22

Dem Bezirksschießmeister obliegt die Pflege und die Überwachung des Sports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und die technische Durchführung des Bezirkskönigschießens. Er muss im Besitz eines gültigen Schießleiterausweises sein. Er führt mind. eine Versammlung aller Schießmeister pro Jahr im Bezirk durch.

§ 23

Der stellvertretende Bezirksschießmeister vertritt den Bezirksschießmeister im Falle seiner Verhinderung und unterstützt den Bezirksschießmeister bei der Durchführung von Schießwettbewerben.

§ 24

Dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Berichterstattung über den Bezirk in den Medien, Fachzeitschriften sowie die Pflege der Internetpräsenz

§ 25

Wahl und Aufgabe des Bezirksjungschützenmeisters richten sich nach dem Statut der St.﷓Sebastianus﷓Schützenjugend.


V. Auflösung


§ 26

Der Verein Bezirksverband Warburg e.V. kann aufgelöst werden, wenn ihm weniger als drei Mitglieder, (Bruderschaften) angehören. Über eine Auflösung entscheidet die Delegiertenversammelung des Bezirkes mit einer zwei drittel Mehrheit der verbliebenen stimmberechtigten Mitglieder.

Vor dieser Entscheidung über die Auflösung erfolgt eine Anhörung des zuständigen Diözesanverbandes Paderborn und dem Präsidium des Bundes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, so alle Sachwerte, insbesondere Fahnen und Ketten, aber auch Geldmittel an das Erzbistum Paderborn 33098 Paderborn, Domplatz 3.

Diese haben die Gegenstände zu archivieren und bei Neugründung eines Bezirksverbandes in der Region Warburg / Höxter in Absprache mit dem Diözesanverband Paderborn im BDHDS e.V. an diesen wieder herauszugeben. Vorher ist die Einwilligung / Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


VI. Schlussbestimmungen


§ 27

Ergänzungen zu dieser Rahmensatzung nach den historischen und örtlichen Gegebenheiten sind zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung durch das Präsidium des Bundes.

§ 28

Dieses vorstehende Statut wurde am 19.11.04 in 34434 Borgentreich-Muddenhagen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister mit Datum vom .............. in Kraft.